
Mit der letzten StVO-Novelle vom April 2020 steht das, was bereits vorher galt, nun explizit im Gesetzestext: KFZ-Führende müssen beim Überholen von Radfahrern mindestens 1,5 m bzw. 2 m Seitenabstand von Spiegel zum Lenkerende einhalten – ansonsten gilt ein klares Überholverbot.