Novellierte Fassung der Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) von 2021 ist in Kraft getreten

Grüne Straßen in Berlin
Städte für Menschen statt für Autos (Bild: Volksentscheid Berlin autofrei)

Die Änderungen zur VwV-StVO sind im November im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und damit für die Verwaltungsarbeit auch in TK bindend. Im folgenden findet ihr eine Übersicht mit für uns relevanten Änderungen und Hinweise zu detaillierteren Informationsquellen.

Es gab wichtige Verbesserungen für den Radverkehr, u.a. im Bereich Fahrradstraßen, Freigabe von Einbahnstraßen oder einer nun explizit vorgesehen Beschilderungsmöglichkeit für nicht benutzungspflichtige gemeinsame Geh- und Radwege. Nicht unwichtig: In weiten Teilen sind diese durch die Behörden leicht durch Anordnung und geänderte Beschilderung umsetzbar.

Roland Huhn dazu auf dem ADFC-Youtubekanal:

Knapp zusammengefasst das Wichtigste:

Fahrradstraßen und Fahrradzonen können nun auch dann eingerichtet werden, wenn ein einziger von einer ganzen Reihe möglicher Punkte gegeben ist: „hohen oder zu erwartenden hohen Fahrradverkehrsdichte, einer hohen Netzbedeutung für den Radverkehr oder auf Straßen von lediglich untergeordneter Bedeutung für den Kraftfahrzeugverkehr.“ Interessant hier: Die hohe Fahrradverkehrsdichte kann auch Folge der Anordnung sein.

Von enormer Wichtigkeit ist jedoch der Punkt einer hohen Netzbedeutung vor dem Hintergrund des Radverkehrsnetzplanes von SenUVK und ggf. auch des alten Radnetzplanes des Bezirkes. In ersteren flossen auch unsere Radnetzplanungen der Verbände ein. Mit dieser Erweiterung der Verwaltungsvorschrift können auch in TK in einer ganzen Reihe von Straßen, die teils in der vollen Zuständigkeit des Bezirkes liegen, Fahrradstraßen und -zonen angeordnet werden.

Einbahnstraßen müssen nun für den Radverkehr freigegeben werden (soll-Vorschrift), sofern gewisse Bedingungen gegeben sind.

Nicht zu unterschätzen: „Gemeinsame Geh- und Radwege ohne Benutzungspflicht können durch Aufbringung der Sinnbilder „Fußgänger“ und „Radverkehr“ gekennzeichnet werden.“ Damit ist eindeutig geklärt, wie eine Beschilderung für solche gemeinsamen Wege zu erfolgen hat. Hiermit können und sollten alle Beschilderungen überprüft und angepasst werden, die bisher einen benutzungspflichtigen gemeinsamen Geh- und Radweg oder die einen Gehweg mit „Radverkehr frei“ (in Schrittgeschwindigkeit!) anzeigen.

Auch wurde der Grünpfeil für den Radverkehr festgeschrieben und die Anforderungen an Radstreifen detaillierter gefasst – hier werden nun u.a. explizit Sicherheitsabstände zur Fahrbahn und zu parkenden KFZ (Dooringzone) gefordert.

Nicht zuletzt wurde die Vision Zero explizit als Grundlage aller verkehrlichen Maßnahmen festgeschrieben.

Diese Verbesserungen sind bei weitem noch nicht genug, um die weiterhin stark den Autoverkehr befördernde Verkehrsgesetzgebung auf Kurs zu bringen. Auch muss die Reform der Gesetzgebung ergänzt werden durch einen konsequenten Abbau der massiven, ungerechten und schädlichen Subventionierungen des Autoverkehrs. Aber sie sind ein Schritt in die richtige Richtung und auch ein Erfolg der kontinuierlichen Arbeit des ADFC auf allen politischen Ebenen.

Weitere Infos

Eine tabellarische Übersicht der Änderungen findet sich auf der Seite zur VwV StVO des ADFC Bundesverbandes.

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