Mit der letzten StVO-Novelle vom April 2020 steht das, was bereits vorher galt, nun explizit im Gesetzestext: KFZ-Führende müssen beim Überholen von Radfahrern mindestens 1,5 m bzw. 2 m Seitenabstand von Spiegel zum Lenkerende einhalten – ansonsten gilt ein klares Überholverbot.
Zur Information der KFZ-Führenden im Bezirk TK hat die Fraktion von Bündnis ’90/Grüne in der Bezirksverordnetenversammlung nun eine Informationskampagne mit Aufklebern an Fahrzeugen des Bezirksamtes als Beschlussvorlage eingebracht. Auch die Stadt Potsdam und der ADFC Brandenburg sind bereits dem Beispiel der Stadt Köln, wo dieses Format erprobt wurde und die Aufkleber bestellt werden können, gefolgt. Update 2023: Der Link zur Seite mit Bestellinfos des ADFC NRW verweist nur auf deren neue Webseite, hier daher der Link zur alten Seite über archive.org.
Wir unterstützen diesen Antrag und würden es begrüßen, wenn die BVV diesem zustimmt und das Bezirksamt eine solche Informationskampagne zeitnah umsetzt. Neben Fahrzeugaufklebern sind auch fest installierte Hinweisschilder sinnvoll und möglich, wie sie die AGFK MV im Rahmen einer aktuellen, ähnlichen Kampagne einsetzt.
Ergänzend wären auch Schwerpunktkontrollen der Einhaltung sinnvoll und möglich, wie sie beispielsweise die West Midlands Police in Großbritannien durchführt. Mit Erfolg, vermutlich auch durch die Kontrollen gingen die schweren Radunfälle dort um 20% zurück.
Wichtig dabei: Der Seitenabstand gilt im Besonderen auch an Angebots- und Radfahrstreifen (gestrichelte bzw. durchgezogene Linie) und dann, wenn Radfahrende die vorgeschriebenen Sicherheitsabstände zu parkenden Autos (min. 1 m, Dooringzone) und Bordsteinen bzw. Gehwegen (min. 75 cm) einhalten.
Daran gehalten hatte sich gemäß der Unfallforschung der Versicherer und dem Projekt Radmesser des Tagesspiegels bisher nur eine Minderheit der Autofahrer. Und auch nach Inkrafttreten der StVO-Novelle scheint die Bedrohung und Gefährdung, welche mit mit einem zu knappen Überholen auch von Fußgängern oder Mopedfahrern einhergeht, vielen KFZ-Führenden nicht bewusst zu sein.
Unabhängig davon ist die Nichteinhaltung des Seitenabstandes bußgeldbewehrt. Wenn ein Kind, ein älterer Mensch oder ein Hilfsbedürftiger gefährdet oder geschädigt wurde, ist zusätzlich ein Punkt in Flensburg fällig. Und dies ist auch gut so. Es ist schon bemerkenswert, wie sich manche hochsubventionierte KFZ-Führende noch in den zugeparktesten Straßen an dem Vati mit Kind oder der Oma auf dem Damenrad vorbeiquetschen und die Gefährdung dieser schwächsten der ungeschützten Verkehrsteilnehmer in Kauf nehmen. Sanfte Mobilität, die Alle sicher und angenehm ans Ziel bringt, sieht anders aus.